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Satzung und Wahlordnung der DGF
Satzung
§1 Namen, Rechtsform, Sitz, Vereinsjahr
- Die Gesellschaft führt den Namen Deutsche Gesellschaft für Finanzwirtschaft (DGF), nach der zu beantragenden Eintragung im Vereinsregister mit dem Zusatz "e.V."
- Der Sitz der Gesellschaft ist in Karlsruhe.
- Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
- Die Gesellschaft bezweckt die Förderung finanzwirtschaftlicher Forschung, den Austausch zwischen Wissenschaft und Praxis, sowie die Pflege internationaler Beziehungen im Bereich der Finanzwirtschaft. Dieses Ziel kann durch die Organisation von Tagungen, Workshops, die Herausgabe von Publikationen u.ä. verfolgt werden.
§3 Gemeinnützigkeit
- Die Gesellschaft verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§51 ff. der Abgabenordnung bzw. der später an deren Stelle tretenden anderen Bestimmungen. Der Verein ist selbstlos tätig.
- Somit hat die Gesellschaft keine Gewinnerzielungsabsicht. Zur Wahrung ihres gemeinnützigen Charakters haben die Organe der Gesellschaft jederzeit die vorgenannten Bestimmungen einschließlich der jeweils geltenden Aus- und Durchführungsvorschriften zu befolgen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf zudem keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) Einzelpersonen (natürliche Mitglieder) b) juristische Personen und handelsrechtliche Personengesellschaften (korporative Mitglieder), die zur Mitarbeit an den Aufgaben der Gesellschaft bereit sind.
- Mitglieder werden die Personen, die auf schriftlichen Antrag durch Beschluß des Vorstands aufgenommen werden. Über Aufnahmeanträge entscheidet der
- Vorstand abschließend nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
a) Die Gesellschaft kann natürliche Personen, die sich um die von ihr verfolgten Ziele besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. b) Die Ehrenmitgliedschaft wird auf einstimmigen Beschluß des Beirats durch die Mitgliederversammlung verliehen. Hierzu ist eine Zustimmung von mindestens 60 % erforderlich.
§5 Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Austritt aus der Gesellschaft, der schriftlich gegenüber dem Vorstand mit Monatsfrist auf das Ende des laufenden Vereinsjahrs erklärt werden kann; b) durch den Tod des Mitglieds (natürliche Person); bei einer juristischen Person oder handelsrechtlichen Personengesellschaft endet die Mitgliedschaft nicht automatisch bei Geschäftsaufgabe, sondern nur durch Austritt oder Ausschluß; c) durch Ausschluß aus der Gesellschaft, der nur aus wichtigem Grund erfolgen kann; ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied öffentlich gegen die Gesellschaft bzw. deren Ziele Stellung nimmt oder seinen Beitragspflichten trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der zuletzt gesetzten Monatsfrist nachkommt.
- Der Ausschluß wird vom Vorstand schriftlich erklärt. Im Ausschließungsbeschluß sind die Gründe des Ausschlusses anzugeben.
- Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats nach dessen Zugang schriftlich Einspruch erheben und eine Entscheidung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung verlangen. Dann ruht die Mitgliedschaft bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung. Der Inhalt der Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied vom Vorstand innerhalb eines Monats bekanntzugeben.
- Beim Ausscheiden eines Mitglieds etwa rückständige Beiträge müssen unverzüglich nachgezahlt werden.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, in diesen Gehör zu verlangen, Anträge zu stellen und sich an Abstimmungen sowie Wahlen zu beteiligen.
- Die Mitglieder haben die in der Beitragsordnung bestimmten Aufnahmebeiträge sowie die Jahresbeiträge jeweils bis zum letzten Tag des ersten Monats des Vereinsjahres zu begleichen. Die Beitragsordnung wird jeweils auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§7 Organe der Gesellschaft, Kuratorium
- Organe der Gesellschaft sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.
- Zur Stärkung der Zusammenarbeit mit der Praxis kann der Vorstand der Gesellschaft ein Kuratorium einrichten. Ihm können natürliche und juristische Personen angehören, die nicht Mitglieder der Gesellschaft sein müssen. Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.
§8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder der Gesellschaft sein.
- Der Vorstand wird von den Mitgliedern auf Vorschlag des Beirates jährlich für das folgende Vereinsjahr (jeweils ab 01.01.) gewählt. Die Wahl von Vorstand und Beirat erfolgt durch Briefwahl. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Wiederwahl ist zulässig. Das Wahlverfahren regelt eine Wahlordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
- Scheidet eine Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so führen die restlichen Vorstandsmitglieder die Geschäfte bis zur nächsten Wahl. Scheiden mehr als ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so bestellt der Beirat unverzüglich Ersatz für die ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl.
- Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er kann lediglich Ersatz seiner Aufwendungen und Auslagen für den Verein verlangen.
§9 Pflichten des Vorstandes
- Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft und entscheidet abschließend über die Aufnahme von Mitgliedern.
- Der Vorstand lädt jährlich zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung ein.
- Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung eine Jahresabrechnung vorzulegen, die durch von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft ist. Desweiteren hat er der Mitgliederversammlung über die vergangenen und geplanten Aktivitäten der Gesellschaft zu berichten.
§10 Vertretung
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
§11 Beirat
- Der Beirat besteht in der Regel aus 11 Mitgliedern. Ihm gehören an:
a) 6 auf die Dauer von 3 Jahren von den Mitgliedern gewählte Personen, die mindestens zur Hälfte natürliche Mitglieder sind. Das Wahlverfahren regelt eine Wahlordnung. b) die beiden letzten Vorsitzenden c) der Vorstand der Gesellschaft.
- Der Beirat schlägt den Mitgliedern die zu wählenden Mitglieder des Vorstands und des Beirats vor. Hierbei sind Vorschläge der Mitglieder zu berücksichtigen. Der Beirat kann vom Vorstand bei wichtigen Aufgaben hinzugezogen werden.
- Der Beirat beschließt Vorschläge auf Ehrenmitgliedschaften.
§12 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) Satzungsänderungen, b) die Wahlordnung und die Beitragsordnung, c) die Jahresabrechnung, d) die Entlastung des Vorstands, e) die Wahl von 2 Kassenprüfern, f) die Wahl von 2 Wahlleitern, g) die Auflösung des Vereins, h) Ehrenmitgliedschaften.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal innerhalb des Vereinsjahres statt. Gegenstand ihrer Beratung und Beschlußfassung müssen zumindest die Jahresabrechnung für das vorangegangene Vereinsjahr, die Entlastung des Vorstands und die Wahl der Kassenprüfer sein.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für erforderlich hält oder mindestens 49% der Vereinsmitglieder schriftlich ihre Einberufung verlangen.
- In der Mitgliederversammlung kann sich jedes Mitglied durch eine mit schriftlicher Vollmacht versehene Person vertreten lassen. Die Vollmacht ist zu Beginn der Versammlung dem Versammlungsleiter zu übergeben, der sie dem Protokoll beifügt.
- Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung unter Leitung des an Lebensjahren ältesten Mitglieds den Versammlungsleiter.
§13 Einberufung der Mitgliederversammlung, Tagesordnung
- Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 4 Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Bei Eilbedürftigkeit kann die Ladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf 2 Wochen abgekürzt werden.
- Die Einberufungsfrist beginnt mit dem ersten Arbeitstag nach Absendung der Einladungsbriefe. Für die Wirksamkeit der Einladung genügt die Absendung an die von dem Mitglied zuletzt schriftlich mitgeteilte Anschrift.
- Der Vorstand legt die Tagesordnung fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens 2 Wochen, bei entsprechend Absatz 1 abgekürzter Ladungsfrist spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. In der Mitgliederversammlung sind diese Anträge vor Eintritt in die Tagesordnung vom Versammlungsleiter bekanntzugeben.
§14 Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung, Protokollierung
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder stets beschlußfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder, soweit im Gesetz oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
- Zu einer Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 75 % aller Mitglieder erforderlich. Eine Satzungsänderung darf nicht die Ziele des Vereins oder seine Gemeinnützigkeit beeinträchtigen.
- Die Änderung der Wahlordnung bedarf einer Mehrheit von 60 % aller Mitglieder.
- Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 75 % aller Mitglieder.
- Über alle Beschlußfassungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied kann eine Kopie der Niederschrift verlangen.
§15 Einkünfte
- Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:
a) Aufnahmebeiträgen beitretender Mitglieder, b) Jahresbeiträgen der Mitglieder, c) freiwilligen Zuwendungen der Mitglieder oder anderer Personen d) Erträgen des Vereinsvermögens
- Das Vereinsvermögen wird aus den Einkünften gebildet, die nicht sofort für die laufende Verwaltung des Vereins oder zur Realisierung der Vereinsziele benötigt werden.
§16 Mittelverwendung
- Das Vermögen und die Einkünfte des Vereins dürfen - vorbehaltlich der steuerrechtlichen Vorschriften (gegenwärtig § 6 KStG) - nur für die Ziele des Vereins (§ 2) und seine laufende Verwaltung verwendet werden.
§17 Auflösung und Vermögenswerte bei Auflösung
- Bei Auflösung der Gesellschaft fungiert der amtierende Vorstand als Liquidator, bis die Auflösung vollzogen ist.
- Das bei der Auflösung nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft vorhandene Vermögen darf nicht an die Mitglieder verteilt werden. Es fällt der Deutschen Forschungsgemeinschaft in Bonn-Bad Godesberg zu, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige wissenschaftliche Zwecke verwenden darf.
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Wahlordnung
§1 Wahlmodus
- Die Wahl von Vorstand und Beirat erfolgt durch Briefwahl. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
- Die Wahl der Vorstands- und Beiratsmitglieder erfolgt im Jahr vor der Amtsübernahme, möglichst vor der Mitgliederversammlung.
- Im Interesse der Kontinuität der Vorstandsarbeit sollte das stellvertretende Vorstandsmitglied Nachfolger des ausscheidenden Vorsitzenden sein. Ebenso ist eine zeitliche Streuung im Beirat anzustreben.
§2 Wahlleitung, Organisation
- Die Wahlen werden vom Vorstand organisiert.
- Die Auszählung der Stimmen und die Bekanntmachung des Ergebnisses geschieht durch 2 Wahlleiter.
- Über das Wahlergebnis ist von den Wahlleitern eine Niederschrift anzufertigen und zu unterzeichnen.
§3 Erstwahlen
- Die Erstwahlen werden von den Gründungsmitgliedern durchgeführt und geleitet. Die Wahlen erfolgen durch Abstimmung. Es ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter unterschrieben wird.
- Die Amtszeit des ersten Vorstands währt bis Ende 1994.
- Von den 6 Mitgliedern des Beirats werden je 2 bis Ende 1994, 1995 und 1996 gewählt .
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